„Hausgemacht“ ist in manchen Branchen ein Qualitätsmerkmal; auch das hausgemachte Testament ist nicht generell schlecht. Manchmal geht aber etwas daneben – im Folgenden einige kleinere und größere „Unfälle“ aus dem Notar-Alltag.
Form
Scheitern kann man zunächst schon an der Form.
Da gibt es das „eigenhändige Testament“ – das schreiben Sie selbst mit der Hand und unterschreiben es; eigenhändig heißt, dass Sie den GANZEN Text mit der Hand schreiben und dann unterschreiben. Also am Computer etwas selbst tippen, ausdrucken, und unterschreiben, ist nicht eigenhändig.
Ihre Unterschrift reicht vollkommen aus, es braucht keinen Zusatz oder eine Berufung auf eine höhere Autorität wie z.B. „In Gottes Auftrag zeichnet … “ oder „Im Namen der Republik!“
Zeugen?
Wenn Sie das Testament nicht selbst mit der Hand schreiben, brauchen Sie drei Zeugen; es scheint irgendwie die Meinung zu geben, dass zwei ausreichen – NEIN!
Und die Zeugen müssen mit einem entsprechenden Zusatz unterschreiben – eine sehr beliebte Fehlerquelle. Klar sollte auch sein, dass derjenige, der durch ein Testament etwas bekommen soll, nicht Zeuge dafür sein kann – dasselbe gilt für dessen Verwandte.
Klipp und klar
Eigentlich selbstverständlich, aber dennoch oft ein Thema: Schreiben Sie leserlich, und verwenden Sie Bezeichnungen, die eindeutig sind: Es kann schwierig sein, 20 Jahre später herauszufinden, wer mit „die liebe kleine Pepi“ gemeint war. Und: Nicht jeder kann heute Kurrent sinnerfassend lesen.
Hilfreich ist, das Datum dazu zu schreiben, damit man bei mehreren Testamenten weiß, welches das aktuelle ist – es heißt nicht zufällig „letzter Wille“.
Schreiben Sie auch Ihren Namen dazu: Unlängst legte eine Ehefrau einen Zettel mit dem Text „…ich ernenne meine Frau zur Erbin ..“ und einer vollkommen unleserlichen Unterschrift vor; glücklicherweise bestritt niemand, dass der vorgelegte Zettel tatsächlich der letzte Wille Ihres Mannes war.
Auf gleicher Wellenlänge: Sie können gern auch mit einem Kurz- oder Spitznamen („Petzi“) oder Ihrer Familienfunktion („Eure Mama“) unterschreiben, wenn aus dem übrigen Text einigermaßen klar hervorgeht, wer Sie sind. Etwas wie „Dein dich ewig liebender Bärli“ kann Probleme machen, wenn sich aus dem Testament sonst nicht ergibt, auf welchen Namen „Bärli“ im behördlichen Alltag hört.
Was soll ich anordnen?
Der Klassiker unter den Fehlern: Es werden keine Erben benannt (die ganz oder nach bestimmten Quoten Vermögen und Schulden übernehmen und alles abwickeln), sondern nur einzelne Dinge zugewendet: Wenn eine alleinstehende Person also schreibt „Meine Wohnung soll Hinz bekommen, und mein Sparbuch Kunz“ und dann noch ein Konto und ein Wertpapier-Depot hat, führt das dazu, dass in einem langwierigen Verfahren mögliche gesetzlichen Erben gesucht werden, die dann ohnehin nichts bekommen – weil: die Wohnung geht an Hinz, das Sparbuch an Kunz, und der Rest wird durch die Kosten des langen Verlassenschaftsverfahrens, des Suchens, und der Tätigkeit des Verlassenschaftskurators aufgebraucht.
Sie können natürlich mehrere Erben benennen und Dinge aufteilen; versuchen Sie dabei aber, im Großen und Ganzen richtig zu rechnen: Nicht immer kann das Gesetz helfend eingreifen, wie bei jenem überaus großzügigen Erbonkel, der seine „Schwester Aurelia zur Hälfte und seine Neffen, Josef, Peter und Paul zu jeweils einem Viertel“ bedacht hat.
Manche Menschen denken in Familien: Wenn Sie daher „meinen Neffen Manfred und seine Hildegard“ zu Erben einsetzen, kann es sein, dass Frau Hildegard beim Erbfall bereits eine „Ex“ des Neffen ist und mit diesem gerade einen veritablen Rosenkrieg führt – am Testament und deren Erbrecht ändert das dann nichts mehr. Ihr Neffe wird sich weniger freuen.
Manchmal hat eine Anordnung gesetzlich angeordnete Folgen, die man als Laie einfach nicht kennt. Der Klassiker: die Nacherbschaft. Wer also schreibt „Meine Frau soll alles bekommen. Nach ihrem Tod soll alles, was ich ihr vererbt habe, an meinen Neffen Lukas gehen.“, tut seiner Frau keinen großen Gefallen. Als Vorerbin darf sie die Substanz nicht nutzen – sie hat nur die Stellung einer Fruchtgenussberechtigten: Sie darf also z.B. bei den Sparbüchern unter Umständen nur über die Zinsen, nicht aber über das Angesparte selbst verfügen – heutzutage ein bisschen wenig.
Was gehört nicht in ein Testament?
Ein Testament ist ein rechtliches Dokument, das Original kommt ins Archiv des Bezirksgerichtes; Kopien werden an alle gesetzlichen Erben geschickt. Ein Testament ist daher kein Abschiedsbrief: Wenn Sie sich bei Ihren Liebsten bedanken oder sich von ihnen verabschieden oder einzelnen Angehörigen Ihre Meinung sagen oder mit jemandem abrechnen wollen, tun Sie das bitte in einem eigenen Dokument.
Es ist nicht nur einmal vorgekommen, dass jemand seine Anordnungen erklären wollte, sich dabei offenbar ganz furchtbar aufregen musste und dann vor lauter Beschimpfungen vergessen hat, einen Erben zu benennen. Und da stehen sie dann, die Nachbarn, die sich jahrelang mit Aufopferung um den Verstorbenen gekümmert haben und jetzt so ein „Testament“ zu ihren Gunsten vorlegen und erfahren, dass sie leider doch nichts erben, weil alles nach der gesetzlichen Erbfolge an die ungeliebte (und deswegen im Testament ausführlichst beschimpfte) Familie fällt.
Es hat auch wenig Sinn, im Testament seine Beerdigung zu choreographieren: Die ist oft schon längst vorbei, wenn das Testament „eröffnet“ wird. Wer keine Parte bekommen darf und in welcher Besetzung welche Strophen von „Stellt’s mein Ross in Stall“ gespielt werden sollen, hält man besser in einem eigenen Dokument fest; dieses kann man bei den Dokumenten aufbewahren, die ein Angehöriger ohnehin sichten muss.
Die Zukunft?
Ab 2017 gilt ein generell überholtes Erbrecht – auch was das Testament betrifft. Wer dann einfach sein altes als Vorlage für sein neues nimmt, hat dann oft ein Problem (richtiger: macht seinen Angehörigen noch Probleme post mortem).
Klartext:
Kompetenz heißt, man weiß was man kann, und was man nicht kann – und Letzteres überlässt man dann besser dem Profi!