GmbH light delighted

GmbH light delighted – oder: 20 Fragen (und fast ebenso viele Antworten) zur gründungsprivilegierten GmbH

Weil immer wieder gerne gefragt, einige Fakten zur gründungsprivilegierten GmbH und den Unterschieden zur GmbH/GmbH light – kurz und bündig zusammengefasst.

01. Was muss ich einzahlen, also wie viel Geld brauche ich mindestens?
Ich muss bei der Gründung mindestens € 5.000 einzahlen; das Stammkapital bleibt
€ 35.000: Die „Gründungsprivilegierung“ besteht darin, dass ich mit einer geringeren Stammeinlage (eben der „gründungsprivilegierten“) starten kann.
Weiterhin gilt aber, für Mini-Gesellschafter: Jede Stammeinlage muss mindestens € 70 betragen und mit mindestens € 70 eingezahlt werden.
Ich muss auch nach der Gründung keine Gewinnrücklage oder ähnliches bilden, sondern kann alles ausschütten, wenn ich will und die Lage der GmbH das zulässt.

02. Darf ich diese € 5.000 verwenden oder muss ich die auf ein Sparbuch legen?
Die darf und soll man verwenden: Das ist working-capital und keine Kaution und soll die Anlaufkosten abdecken, bis Einnahmen hereinkommen – ich kann also damit die Miete und mein Geschäftsführergehalt zahlen oder Waren einkaufen.

03. Was ändert sich bei der Mindest-Körperschaftssteuer?
In den ersten 5 Jahren beträgt diese Steuer für jedes volle Kalenderjahr € 500 (also pro Quartal € 125), in den folgenden 5 Jahren für jedes volle Kalenderjahr € 1.000 (also pro Quartal € 250). Wie gesagt, das ist aber nur die Mindestkörperschaftssteuer.

04. Wann sollte ich doch mehr als die € 5.000 einzahlen?
Wenn die GmbH für ihr Unternehmen ohnehin mehr Geld braucht und dieses vorhanden ist, sollte man ruhig daran denken, mehr einzuzahlen. Warum? Siehe nächste Frage!
Wenn man eine Neugründungs-Förderung bekommt, erspart man sich die 1% Steuer. Für später allenfalls notwendig werdende Zuschüsse wird ebenso Steuer fällig und dann gilt die Neugründungs-Förderung nicht mehr.

05. Gibt es ein Risiko, wenn ich „nur“ € 5.000 einzahle?
Ja, allerdings: Bei einer „qualifizierten Unterkapitalisierung“ kann es zum „Haftungsdurchgriff auf Gesellschafter“ kommen.
Klartext: Wenn mein Eigenkapital von Anfang an so gering ist, wie es ein vorsichtiger und sorgfältiger Unternehmer nie angesetzt hätte, dann hafte ich als Gesellschafter den Gläubigern der GmbH nicht nur mit meiner Einlage, sondern unbeschränkt (wie ein Einzelunternehmer). Das notwendige Eigenkapital hängt von der Branche, den notwendigen Investitionen, der voraussichtlichen Abdeckung von Anlaufverlusten und ähnlichem ab. Ein Webdesigner wird also generell eher weniger gefährdet sein als ein Bauträger oder Großhändler.

06. Wir hätten ohnehin später gerne ein höheres Stammkapital, wollen jetzt aber nicht mehr als unbedingt notwendig einzahlen – geht das?
Das sollte möglich sein: Ich kann also eine GmbH mit € 100.000 Stammkapital gründen und trotzdem jetzt nur € 5.000 einzahlen. Vorsichtshalber sollte man das aber mit dem Firmenbuch abstimmen, weil es keine gesicherte einheitliche Meinung dazu gibt.

07. Was gibt es sonst für Unterschiede zur „traditionellen“ GmbH?
Keine.

08. Wie schaut es mit dem GmbH-Vertrag aus – kann ich alte Muster verwenden?
Grundsätzlich ja, wenn man weiß, wie man die Formulierungen anpasst. Es macht auch keinen Unterschied, ob man einen nicht passenden zusammengestoppelten Vertrag für eine gründungsprivilegierte oder eine „normale“ GmbH verwendet.
Sarkasmus beiseite und Klartext: Wenn ich nicht Alleingesellschafter bin oder nicht ausschließlich mit Ehe-/Lebenspartner zusammenarbeite, sondern mit Geschäftspartnern, ist ein professionell erstellter individueller Gesellschaftsvertrag (allenfalls samt Beteiligungs- und/oder Syndikatsvertrag) eine sinnvolle Investition. Wenn dann wirklich gestritten wird, hat sich das schon rentiert, noch bevor Sie den ersten Termin bei Gericht haben.

09. Muss ich auf die Gründungsprivilegierung hinweisen, z.B. im Impressum oder auf den Geschäftspapieren?
Nein, das muss ich nicht – die Gründungsprivilegierung ist nur aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich.

10. Ich habe einen Partner gefunden, der in meine GmbH einsteigen will – kann ich ihm einen Teil meines Anteils verkaufen?
Ja, kein Problem. Beim Verkauf eines Teiles wird die Gründungsprivilegierung anteilig („pro rata“) aufgeteilt – es ist also nicht möglich, sich die ganze Gründungsprivilegierung zu behalten und nur den anderen Teil zu verkaufen.

11. Ich bin schon Unternehmer: Und wegen der guten Einnahmen meint der Steuerberater, ich soll eine GmbH gründen und mein Einzelunternehmen in diese einbringen.
Da kann es unter Umständen Probleme geben, weil Sacheinlagen bei der Gründungsprivilegierung verboten sind – das gilt besonders für sogenannte „verdeckte“ Sacheinlagen.
Damit ist Folgendes gemeint: Ich gründe eine GmbH, zahle die Stammeinlage bar ein und bringe gleich danach mein Unternehmen ein. Solche Einbringungen sind möglicherweise rückwirkend nichtig, was höchst unerfreuliche rechtliche und vor allem steuerliche Folgen hätte.
Dasselbe würde wohl für alle Umgründungsfälle mit „Sacheinlagencharakter“ gelten, also auch für Verschmelzungen oder Spaltungen – zumindest, wenn die gründungsprivilegierte GmbH die aufnehmende Gesellschaft ist.
Diese Frage ist aber derzeit völlig ungelöst: Da muss man abwarten, was am Ende herauskommt.

12. Wir haben einen Investor gefunden, der bei uns einsteigen will – können wir eine Kapitalerhöhung machen, auch wenn wir nur das Minimum eingezahlt haben?
Ja, daran hat sich grundsätzlich nichts geändert. Für die Kapitalerhöhung gibt es aber keine Privilegierung: Ich kann also nicht um € 30.000 erhöhen und wieder nur € 5.000 einzahlen.
Manche (nicht alle) Firmenbücher meinen derzeit, eine Kapitalerhöhung bedeutet einen Verzicht auf die Gründungsprivilegierung – man sollte sich also vorher erkundigen, damit man keine Überraschungen erlebt.
Ebenso teilweise Meinung des Firmenbuchs: Es ist keine echte Kapitalerhöhung, wenn bei einem gründungsprivilegierten Stammkapital von € 35.000 einfach mehr als € 10.000 eingezahlt werden sollen (z.B ein Investor soll mit weiteren € 10.000 einsteigen). Das bedeutet, dass diese Mehreinzahlungen nur von den Alt-Gesellschaftern geleistet werden dürfen, aber nicht von einem neuen Gesellschafter (also z.B. einem Investor).

13. Ich habe gehört, dass ich eine Kapitalherabsetzung machen und die höhere Einlage KESt-frei an mich zurückzahlen kann – stimmt das?
Wenn ein hohes Stammkapital auf € 35.000 herabgesetzt wird – ja.
Sonst nein, das hat nur während eines kurzen Zeitraums bei der echten GmbH-Light funktioniert; eine Gründungsprivilegierung gibt es eben nur bei der Gründung.

14. Ich bin eine GmbH light mit € 10.000 Stammkapital – was passiert mit mir?
Eine echte GmbH-Light muss bis 1. März 2024 eine Kapitalerhöhung machen. Da bietet es sich an, diese aus Rücklagen bzw. dem Gewinnvortrag zu finanzieren („Kapitalberichtigung“), um sich eine KESt-besteuerte Ausschüttung mit Neu-/Wiedereinzahlung zu ersparen.

15. Wir haben während der GmbH-light-Ära mit einer Kapitalherabsetzung von
€ 35.000 auf € 10.000 begonnen, konnten diese aber wegen der Gesetzesänderung nicht abschließen – was sollen wir tun?

Abwarten (siehe Frage 20.). Bei Anteilsübertragungen sollte der übertragende Gesellschafter aber darauf hinweisen, dass eine „beabsichtigte Kapitalherabsetzung“ im Firmenbuch eingetragen ist.

16. Was ist, wenn meine gründungsprivilegierte GmbH insolvent wird?
Ich hafte die ersten 10 Jahre nur für die niedrige Stammeinlage. Das gilt auch dann, wenn das Insolvenzverfahren bis dahin noch nicht abgeschlossen ist. Der Insolvenzverwalter kann also nicht das Verfahren hinauszögern und dann die volle Stammeinlage einfordern. Im worst-case sollte man die Insolvenz also sicherheitshalber vor Ablauf der ersten 10 Jahre bzw. vor dem 1.3.2024 beantragen.

17. Wann endet die Gründungsprivilegierung?
Diese endet automatisch 10 Jahre nach der Eintragung. Will ich vorher darauf verzichten, dann muss ich den Gesellschaftsvertrag ändern und die fehlende Stammeinlage einzahlen (im Regelfall also auf zumindest € 17.500, wie schon bisher).

18. Wer erinnert uns daran, dass wir nach 10 Jahren einzahlen?
Nach derzeitigem Stand – niemand!

19. Und was passiert, wenn wir das Einzahlen vergessen oder gar nicht einzahlen können oder wollen?
Ähh – keine Ahnung, das Gesetz selbst sieht keine Konsequenz vor (kein Wunder, das aktuelle politische Personal wird sich ohnehin nicht mehr darum kümmern müssen).
Die rechtlichen Möglichkeiten sind unterschiedlich und teilweise extrem: Es kann sein, dass gar nichts passiert, es kann sein, dass der Geschäftsführer (unter Androhung einer Ordnungsstrafe) den Auftrag bekommt, die Einzahlung zu veranlassen , es kann sein, dass die GmbH gleich „amtswegig“ gelöscht wird – letzteres droht vor allem dann, wenn man auch seine Jahresabschlüsse gar nicht oder verspätet einreicht. Das Problem ist: Solange es keine gesetzliche Regelung gibt, kann (und wird!) jedes Firmenbuch das machen, was es für richtig hält.
Klar sind nur zwei Dinge: Wenn die GmbH insolvent wird, wird der Insolvenzverwalter den gesamten (also nicht nur geringeren gründungsprivilegierten) noch offenen Teil einfordern; und die Mindest-KöSt erhöht sich auf € 1.750 pro Jahr (Stand heute).

20. Wird in Zukunft alles anders/einfacher/schöner/besser?
Kaum – der Gesetzgeber hat sich ein gewisses Grund-Misstrauen in seine Absichten und Fähigkeiten mittlerweile redlich erarbeitet – gewähren wir es!
Auch der Oberste Gerichtshof zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der gründungsprivilegierten GmbH: Da läuft derzeit beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren – vereinfacht gesagt, geht es um die Auffüllungspflicht ab 2024.

(Der obligatorische) Disclaimer
Das ist ein Blog, kein Rechtsgutachten – der Inhalt ist nach bestem Wissen und Gewissen heute richtig, kann aber nie vollständig sein und alle Umstände berücksichtigen – schon gar keine zukünftigen und schon gar nicht Ihre ganz speziellen: Das Lesen von Blogs (und anderen Ratgebern in Internet oder Zeitung) kann daher eine individuelle Beratung nie und nimmer ersetzen.
Klartext: Wer glaubt, nur mit Gratis-Info aus dem Internet all das selbst vollbringen zu können, wofür andere jahrelang studieren und Praxis sammeln müssen, ist selber schuld, wenn es schief geht!

Schreib einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *